Hafenordnung  

HERMUS WATERSPORT HAFENORDNUNG


HAFENORDNUNG: JANUAR 2008

Absatz 1
Diese Hafenordnung gilt im gesamten Hafenbereich; im Hafen, in den Gebäuden, auf den Parkplätzen, in den Gewässern und auf den Rasenplätzen.

Absatz 2.
Jeder, der sich im Hafenbereich aufhält, ist gehalten den Anweisungen des Hafenmeisters oder des Eigentümers Folge zu leisten.

Absatz 3
Jeder ist gehalten auf dem Hafengelände Ordnung, Ruhe und Sauberkeit einzuhalten, auf die Sicherheit zu achten und sich so zu verhalten, dass andere keinen Anstoß nehmen.

Es ist verboten:

Allgemein:

  1. Ruhestörenden Lärm zu verursachen.
  2. Das Hafenbecken, das Hafengelände, den Parkplatz oder die Gebäude zu verschmutzen.
  3. Ihr Eigentum ( außerhalb des eigenen Bootes) unbeaufsichtigt zurückzulassen.
  4. In der Zeit vom 1. November bis zum 1. April auf dem Boot zu übernachten.
  5. Hunde frei herumlaufen zu lassen.
  6. Trinkwasser für das Säubern von Booten und Fahrzeugen zu benutzen.
  7. Straßen und Wege, die als Zufahrt zum Hafen und zu den Bootsstegen dienen, sind unbedingt und jederzeit freizuhalten.
  8. Das Hafengelände ganz oder teilweise für geschäftliche oder Vereinszwecke zu benutzen, es sei denn mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis des Eigentümers.

Auf dem Hafengelände und auf den Parkplätzen gelten zusätzlich folgende Regeln:

  1. Dort Zelte oder Windschutze aufzuschlagen.
  2. Dort in Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil zu übernachten.
  3. Dort Stühle, Tische und Grills abzustellen.
  4. Den dortigen Uferrand zu betreten.
  5. Dort ein (Lager)feuer zu entzünden.

im Hafen gelten zusätzlich folgende Regeln:

  1. Stützen, Treppen, Boxen und andere Sachen an oder auf den Stegen zu befestigen.
  2. Die Strom- und Wasserversorgung ab- oder umzumontieren oder sonst wie zu manipulieren.
  3. Autoreifen, Teppiche oder andere Sachen an oder auf den Stegen zu befestigen.
  4. Es wird gebeten, darauf zu achten keine störende Wasserbewegungen zu verursachen.
  5. Es wird gebeten, nicht mit aufgezogenen Segeln in den Hafen ein- oder auszufahren.
  6. im Hafenbecken zu schwimmen.
  7. im Hafenbecken zu fischen.
  8. Es wird darum gebeten, für einen gepflegten Zustand des Bootes im Hafen zu sorgen.
  9. Es wird darum gebeten, das Boot vorschriftsmäßig zu vertäuen.
  10. Ohne Zustimmung des Hafenmeisters, einen anderen Liegeplatz als zugewiesenen einzunehmen

Absatz 4
Nichtschwimmer sind verpflichtet in Ufernähe und auf den Stegen geeignete Schwimmwesten zu benutzen.

Absatz 5
Der Eigentümer des Hafens übernimmt keine Haftung für auf seinem Gelände entstandene Personen- oder Sachschäden, gleich welcher Art oder welcher Ursache. Außerdem übernimmt er keine Haftung für den Verlust oder Diebstahl von persönlichen Gegenständen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit von Seiten des Eigentümers oder einem seiner Mitarbeiter vor.

Absatz 6
Wenn der Mieter eines Liegeplatzes sein Fahrzeug mitsamt Zubehör einem Dritten überlassen möchte, muss er das dem Hafenmeister im Voraus schriftlich mitteilen.

Absatz 7
Wenn ihr Boot auf dem Land gelagert ist, ist es verboten:

  1. Böcke und Stütze zu entfernen, zu verstellen oder auf irgendeine Weise anders zu befestigen.
  2. an Bord zu übernachten.
  3. die Schiffsheizung zu benutzen.
  4. die Batterien anzuschließen.
  5. leicht entflammbare Stoffe, wie Gas oder Petroleum an Bord zu haben oder zu benutzen.

Absatz 8
Bei Übertretung einer der in der Hafenordnung genannten Regelungen, haben der Hafenmeister oder der Eigentümer das Recht dieser Person den Zutritt zum Hafen, zu den Gebäuden und zu dem Gelände zu verweigern. Auch haben der Hafenmeister oder der Eigentümer das Recht den Mietvertrag unmittelbar und ohne Rückzahlung der Hafengelder aufzulösen. Derjenige, der durch Übertretung der Regeln Schäden verursacht haftet für diese Schäden.

Hermus watersport

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